Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes sind auch Strafgefangene unter Umständen berechtigt, AlgII zu beziehen. Die Voraussetzung ist, wie auch für Betroffene jenseits der Mauern, dass sie für drei Stunden täglich einer Arbeit nachgehen könnten. Dafür benötigen sie die Einwilligung des Knastes für die Aufnahme einer Arbeit ausserhalb des Gefängnisses.
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